Bern, 4. Oktober 2026 · Nachricht und Einordnung

Die AHV- und IV-Renten steigen am 1. Januar 2027 um rund 1,59 Prozent. Das hat der Bundesrat am Freitag beschlossen. Grundlage ist der Mischindex, der die Entwicklung von Löhnen und Preisen verbindet. [1] Für die persönliche Finanzplanung kommt es nun darauf an, welche Veränderung auf dem eigenen Konto ankommt.

Die neuen Beträge richtig lesen

Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt die minimale AHV-Altersrente künftig 1280 Franken im Monat, die maximale 2560 Franken. Das sind 20 beziehungsweise 40 Franken mehr als bisher. Die Obergrenze für die beiden plafonierten AHV-Renten eines Ehepaars liegt neu bei insgesamt 3840 Franken. [2]

«Vollrente» bedeutet allerdings nicht «Maximalrente». Für die Berechnung der Altersrente zählen sowohl die Beitragsdauer als auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen. Beitragslücken können zu einer Teilrente führen. [3] Die veröffentlichten Höchstbeträge sind deshalb keine Zusage an jede versicherte Person.

Auch die technische Berechnung verdient Beachtung: Laut den Erläuterungen des Bundes werden laufende Renten anhand des angepassten massgebenden Einkommens und der neuen Rententabellen neu ermittelt. [6] Den bisherigen Auszahlungsbetrag einfach mit 1,0159 zu multiplizieren, ist damit keine verbindliche individuelle Rentenberechnung.

Zwei Veränderungen, zwei Zeitpunkte

Die Anpassung ab Januar ist von der 13. AHV-Altersrente zu unterscheiden. Diese wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Sie beträgt ein Zwölftel der während des Kalenderjahres ausgerichteten Altersrenten. IV- und Hinterlassenenrenten werden weiterhin zwölfmal jährlich bezahlt. [4]

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zeigt den Unterschied: Bei einer während des ganzen Jahres unveränderten minimalen AHV-Altersrente ergeben sich 2027 dreizehnmal 1280 Franken, also 16’640 Franken. Unter denselben Annahmen sind es 2026 dreizehnmal 1260 Franken, also 16’380 Franken. Die Rentenanpassung bringt in diesem Beispiel 260 Franken im Jahr zusätzlich. Die 13. Zahlung ist bereits in beiden Vergleichsjahren enthalten. Es handelt sich um eine eigene Berechnung auf Grundlage der offiziellen Beträge und Auszahlungsregeln. [2][4]

Bei Ergänzungsleistungen zählt die Gesamtrechnung

Ergänzungsleistungen richten sich nach der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. [5] Deshalb lässt sich aus einer höheren ordentlichen Rente allein noch nicht ablesen, um wie viel das verfügbare Gesamteinkommen steigt. Anders behandelt wird die 13. AHV-Altersrente: Sie wird bei der EL-Berechnung ausdrücklich nicht als Einnahme berücksichtigt. [4]

Einordnung: Was am Monatsende bleibt

Die beschlossene Erhöhung gibt einen neuen Rahmen für das Budget vor. Wie viel zusätzliche Bewegungsfreiheit daraus entsteht, hängt aber auch von den persönlichen Ausgaben und weiteren Leistungen ab. Für die Redaktion ist deshalb die Gesamtrechnung entscheidend: Renteneingänge, allfällige Ergänzungsleistungen und regelmässige Kosten gehören nebeneinander auf den Tisch.

Wer sein Budget für 2027 vorbereitet, sollte die jährliche Dezemberzahlung zudem getrennt von den laufenden Monatseinnahmen einplanen. So wird sichtbar, welche Ausgaben dauerhaft gedeckt sind und wofür eine Reserve nötig bleibt. Eine verständliche Rentenmitteilung sollte genau dabei helfen – mit nachvollziehbaren Beträgen und einer klaren Trennung der einzelnen Leistungen.