Bestimmte Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden am 1. Januar 2027 an die Preisentwicklung angepasst. Die Erhöhung fällt nicht für alle gleich aus. Je nachdem, wann eine Hinterlassenen- oder Invalidenrente begonnen hat und wann sie zuletzt angepasst wurde, beträgt der Aufschlag 2,1, 1,0 oder 1,2 Prozent. Das teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen am 22. Oktober mit. [1]

2,1 Prozent für Renten seit 2023

Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die seit 2023 laufen, werden erstmals angepasst. Sie steigen um 2,1 Prozent. Massgebend ist die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen September 2023 und September 2026. Der Index erhöhte sich in diesem Zeitraum auf der neuen Basis Dezember 2025 = 100 von 99,4159 auf 101,4737 Punkte. [1]

Die erste Anpassung erfolgt bei diesen obligatorischen BVG-Renten nach drei Jahren. Danach ist der Rhythmus grundsätzlich an den Teuerungsausgleich der AHV gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Die Regel gilt bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. [1][2]

1,0 oder 1,2 Prozent für bereits angepasste Renten

Weil auch die AHV-Renten 2027 angepasst werden, steigen weitere obligatorische Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Renten, die am 1. Januar 2026 erstmals angepasst wurden, erhalten 1,0 Prozent mehr. Renten, deren letzte Anpassung am 1. Januar 2025 erfolgte, steigen um 1,2 Prozent. Grundlage sind Vergleiche des Preisindexes von September 2026 mit den Ständen von September 2025 beziehungsweise September 2024. [1]

Überobligatorische Leistungen folgen anderen Regeln

Die genannten Sätze gelten nicht automatisch für den Teil einer Rente, der über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgeht. Für solche überobligatorischen Leistungen schreibt das Gesetz keinen periodischen Teuerungsausgleich vor. Das oberste Organ der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich nach ihren finanziellen Möglichkeiten, ob und in welchem Umfang es eine Anpassung gewährt. Der Entscheid muss in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutert werden. [1][2]

Betroffene sollten deshalb auf der Mitteilung ihrer Pensionskasse prüfen, welcher Anteil ihrer Leistung obligatorisch ist und welcher Rentenjahrgang für die Berechnung gilt. Die Bundesmitteilung nennt die gesetzlichen Anpassungssätze, ersetzt aber keine individuelle Rentenabrechnung.

*Bild: KI-generierte Illustration; OpenAI / Redaktion Helvetia.rocks; Lizenz: AI-generated.*