Das Kantonsgericht St. Gallen hat am 26. Oktober 2026 den früheren Angehörigen der belarussischen Spezialeinheit SOBR, Juri Garawski, wegen Verschwindenlassens von Anatoli Krasowski zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Damit hebt es den vollständigen Freispruch von 2023 teilweise auf. In den Fällen zweier weiterer verschwundener Oppositioneller bleibt es beim Freispruch. Gegen den Entscheid ist eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich. [1][7]
Der Fall verbindet die Ostschweiz mit einem dunklen Kapitel der belarussischen Geschichte. Er zeigt zugleich, wie genau ein Strafgericht zwischen der Beteiligung an einem Geschehen, dem nachweisbaren Wissen des Beschuldigten und den Grenzen eines Berufungsverfahrens unterscheiden muss.
Drei Männer verschwinden im Jahr 1999
Im Mittelpunkt stehen der frühere Innenminister Juri Sacharenko, der Oppositionspolitiker und ehemalige Vizepremier Wiktor Gontschar sowie der Unternehmer Anatoli Krasowski. Sie verschwanden 1999 in Belarus. Garawski, der in internationalen Quellen meist Yuri Harauski genannt wird, schilderte später seine Beteiligung an Einsätzen der SOBR, bei denen die Männer entführt und getötet worden seien. [3]
2019 machte er seine Angaben gegenüber der Deutschen Welle öffentlich. Nachdem sein Aufenthalt im Kanton St. Gallen festgestellt worden war, erstatteten Angehörige von zwei Opfern und die Menschenrechtsorganisationen TRIAL International, FIDH und Viasna 2021 Strafanzeigen. Die Staatsanwaltschaft erhob 2022 Anklage. Das Kreisgericht Rorschach sprach Garawski am 28. September 2023 frei: Seine individuelle Beteiligung war nach Auffassung der ersten Instanz nicht hinreichend bewiesen. Die Angehörigen verfolgten das Verfahren mit ihrer Berufung weiter. [3][4]
Weshalb es einen Schuldspruch und zwei Freisprüche gibt
Das Berufungsgericht beurteilt Garawskis Angaben anders als die Vorinstanz. Nach der aktuellen Gerichtsberichterstattung überzeugten insbesondere seine detaillierten Aussagen im Untersuchungsverfahren. Beim Verschwinden von Krasowski waren für das Gericht sowohl seine Beteiligung als auch sein Wissen um den gewaltsamen Ablauf nachgewiesen. [7]
Im Fall Sacharenko blieb es dagegen beim Freispruch. Laut SRF ging das Gericht davon aus, dass Garawski bei diesem ersten Einsatz als Neuling noch eine Einschüchterungsaktion mit anschliessender Freilassung erwartet hatte. Bei dem späteren Einsatz konnte er sich aufgrund der vorangegangenen Erfahrung auf eine solche Unkenntnis nicht mehr berufen. Das ist die berichtete Begründung für die unterschiedliche Bewertung der beiden Fälle. [2]
Bei Gontschar lag die Hürde im Verfahrensrecht: Den klagenden Angehörigen der anderen Opfer fehlte nach Darstellung von TRIAL International die Stellung als nahe Angehörige Gontschars und damit die Berechtigung, diesen Teil des Verfahrens weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre eigene Berufung zurückgezogen. Der erstinstanzliche Freispruch blieb deshalb bestehen. [3][4]
Warum die Strafe bedingt ausfällt
Für die Strafzumessung ging das Kantonsgericht laut SRF zunächst von acht Jahren Freiheitsstrafe aus. Es berücksichtigte jedoch Garawskis umfassendes Geständnis und seine Zusammenarbeit erheblich zu seinen Gunsten. Auch seine persönliche Aussprache mit einer Angehörigen wurde erwähnt. Das Ergebnis sind zwei Jahre Freiheitsstrafe mit aufgeschobenem Vollzug. Die acht Jahre waren eine Ausgangsgrösse dieser Strafzumessung; zuvor war keine entsprechende Strafe gegen ihn verhängt worden. [2]
Die beteiligten Menschenrechtsorganisationen würdigen den Entscheid als erste Verurteilung eines Angehörigen des belarussischen Sicherheitsapparats im Ausland wegen Verbrechen im Zusammenhang mit der Repression unter Alexander Lukaschenko. Für Krasowskis Tochter bedeutet der Schuldspruch nach 27 Jahren eine erste gerichtliche Anerkennung der Verantwortung eines Beteiligten. [1]
Was «Verschwindenlassen» bedeutet
Verschwindenlassen bezeichnet einen besonderen Angriff auf den Schutz durch das Recht. Ein Mensch wird durch staatliche Stellen oder mit staatlicher Billigung seiner Freiheit beraubt. Anschliessend werden der Freiheitsentzug oder Informationen über seinen Aufenthaltsort verheimlicht beziehungsweise verweigert. Die Betroffenen werden dadurch dem Schutz des Gesetzes entzogen; ihre Angehörigen bleiben über ihr Schicksal im Ungewissen. So erläutert das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten den Kern der UNO-Konvention. [5]
Die Schweiz ratifizierte das Übereinkommen am 2. Dezember 2016. Seit dem 1. Januar 2017 gilt es für die Schweiz; gleichzeitig wurde der eigenständige Straftatbestand in Artikel 185bis des Strafgesetzbuchs eingeführt. Der Schuldspruch gegen Garawski betrifft diesen Tatbestand. Eine Verurteilung wegen Mordes ist damit nicht ausgesprochen. [1][5][6]
Warum ein Schweizer Gericht zuständig ist
Artikel 185bis Absatz 2 erfasst auch Auslandtaten, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Weder ein Schweizer Tatort noch die Schweizer Staatsangehörigkeit der Opfer ist dafür erforderlich. Dieses Weltrechtsprinzip eröffnet eine Strafverfolgung über Landesgrenzen hinweg. Für den eigenständigen Tatbestand sind die kantonalen Strafbehörden zuständig; Garawskis Aufenthalt führte den Fall nach St. Gallen. [4][6]
Dass die Entführungen 27 Jahre zurückliegen, erledigt die rechtliche Frage nicht automatisch. Verschwindenlassen kann als fortdauerndes Delikt behandelt werden. Der Schweizer Staatenbericht erläutert, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustands beginnt. Nach Darstellung der beteiligten Organisationen folgte bereits die erste Instanz im Fall Garawski dem fortdauernden Charakter des Delikts. [4][6]
Ein Schritt zur Aufarbeitung
Der Entscheid betrifft die persönliche strafrechtliche Verantwortung Garawskis. Er ist kein Strafurteil gegen Lukaschenko oder sämtliche mutmasslichen Auftraggeber. Die Menschenrechtsorganisationen hoffen jedoch, dass die Feststellungen weitere Untersuchungen zu den Verantwortlichen ermöglichen. [1]
Für die Schweiz macht das Verfahren sichtbar, was die Verpflichtung zur Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen praktisch bedeutet: Auch Taten eines ausländischen Sicherheitsapparats können hier vor Gericht gelangen. Über den konkreten Schuldspruch ist allerdings noch nicht abschliessend entschieden.
Stand: 27. Oktober 2026. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Darstellung stützt sich auf die Mitteilungen der beteiligten Organisationen, die aktuelle Gerichtsberichterstattung und die offiziellen Schweizer Erläuterungen zum Straftatbestand.
